Privathaftpflicht: Versicherer muss für neue Brille zahlen
Nicht in jedem Fall gilt beim Ausgleich eines Haftpflichtschadens der Zeitwert eines zerstörten Gegenstands als Maßstab. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Osnabrück.
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Nicht in jedem Fall gilt beim Ausgleich eines Haftpflichtschadens der Zeitwert eines zerstörten Gegenstands als Maßstab. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Osnabrück.