Lesebrille kaputt: Berufsgenossenschaft zahlt nicht bei Sturz auf dem Heimweg

Wer auf dem Heimweg von seiner Arbeit stürzt, erhält von der Berufs­genossenschaft keinen Ersatz für seine in der Tasche befindliche Lesebrille, wenn sie dabei kaputt­geht. So entschied das Sozialge­richt Karls­ruhe (Az. S 1 U 3461/13). Die Brille sei zwar für die Arbeit notwendig, doch sie hätte nur ersetzt werden müssen, wenn die Klägerin die Brille getragen, also funk­tions­gemäß verwendet hätte. Außerdem sei die Brille nicht während der versicherten Tätig­keit, sondern erst nach Dienst­schluss beschädigt worden, so die Richter.