Steuerrecht: Kosten für Bibersperre nur bedingt absetzbar

Der Garten einer Familie grenzt an ein natürliches Gewässer. Dort machte sich eine Biberfamilie breit und richtete auch Schäden im Garten an. Die Tiere stehen unter strengem Natur­schutz und dürfen weder gejagt noch vergrämt werden. In Absprache mit der Natur­schutz­behörde entschied sich die Familie daher für eine Biber­sperre. Die Kosten für Sperre und Beseitigung der Biberschäden wollte sie steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.